Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 148 Vergehen
> Art. 150 Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Kundengeheimnis

Art. 149 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
b.
in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
c.
für ein internes Sondervermögen öffentlich wirbt;
d.
die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
e.
ein strukturiertes Produkt öffentlich anbietet, ohne dass:
1.
die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a eingehalten werden,
2.
ein vereinfachter Prospekt vorliegt,
3.1
die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten Prospekt aufgeführt werden.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.2

4 …3


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen