6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 148 Vergehen
> Art. 150 Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Kundengeheimnis
Art. 149 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst;
- b.
- in der Werbung für eine kollektive Kapitalanlage unzulässige, falsche oder irreführende Angaben macht;
- c.
- für ein internes Sondervermögen öffentlich wirbt;
- d.
- die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA, die Schweizerische Nationalbank oder die Anlegerinnen und Anleger unterlässt oder darin falsche Angaben macht;
- e.
- ein strukturiertes Produkt öffentlich anbietet, ohne dass:
- 1.
- die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a eingehalten werden,
- 2.
- ein vereinfachter Prospekt vorliegt,
- 3.1
- die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten Prospekt aufgeführt werden.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3 Im Fall einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Stand am 1. September 2011
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