6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
2. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 147 Verjährung
> Art. 149 Übertretungen
Art. 148 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- 1
- b.
- ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung eine kollektive Kapitalanlage bildet;
- c.
- 2
- d.
- ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung öffentlich für in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen wirbt;
- e.
- die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
- f.
- in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen:
- 1.
- falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
- 2.
- nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
- g.
- die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt oder vereinfachten Prospekt:
- 1.
- nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
- 2.
- nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht,
- 3.
- nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der FINMA einreicht,
- 4.
- 3
- h.
- der Prüfgesellschaft, dem Untersuchungsbeauftragten, dem Sachwalter, dem Liquidator oder der FINMA falsche Auskünfte erteilt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
- i.
- 4
- j.
- als Schätzungsexperte die ihm auferlegten Pflichten grob verletzt;
- k.
- ein Kundengeheimnis, auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung, offenbart, das einer Person in ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter, Liquidatorin oder Liquidator einer Fondsleitung anvertraut worden ist oder das sie in ihrer dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken betraft.
3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.5
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).