Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
1. Kapitel: Verantwortlichkeit
< Art. 146 Solidarität und Rückgriff
> Art. 148 Vergehen

Art. 147 Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen