Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
< Art. 13 Bewilligungspflicht
> Art. 15 Genehmigungspflicht

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
b.
die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
c.
durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
d.
ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
e.
die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht1 vorsehen.2

2 Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist.

3 Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absätze 2 und 4 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.


1 SR 220
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen