Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
< Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
> Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

2 Eine Bewilligung beantragen müssen:

a.
die Fondsleitung;
b.
die SICAV;
c.
die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d.
die SICAF;
e.
die Depotbank;
f.
die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen;
g.
der Vertriebsträger;
h.
der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalterinnen und –verwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4 Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff.) können eine Bewilligung der FINMA beantragen, sofern:

a.
sie Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben;
b.
sie aufgrund der ausländischen Gesetzgebung einer Aufsicht unterstehen müssen;
c.
die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.

5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben a–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen