1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
< Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung
> Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 13 Bewilligungspflicht
1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.
2 Eine Bewilligung beantragen müssen:
- a.
- die Fondsleitung;
- b.
- die SICAV;
- c.
- die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d.
- die SICAF;
- e.
- die Depotbank;
- f.
- die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen;
- g.
- der Vertriebsträger;
- h.
- der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalterinnen und –verwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.
4 Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff.) können eine Bewilligung der FINMA beantragen, sofern:
- a.
- sie Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben;
- b.
- sie aufgrund der ausländischen Gesetzgebung einer Aufsicht unterstehen müssen;
- c.
- die von ihnen verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.
5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben a–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen