Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Prüfung und Aufsicht
1. Kapitel: Prüfung
< Art. 128 Aufgaben der Prüfgesellschaft
> Art. 130 Auskunftspflichten

Art. 129 Prüfungsgeheimnis

1 Der Prüfgesellschaft ist untersagt, den Anlegerinnen und Anlegern oder Dritten Informationen weiterzugeben, die ihr bei ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder die sie dabei wahrgenommen hat.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber Behörden.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen