Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
< Art. 10 Anlegerinnen und Anleger
> Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung

Art. 11 Anteile

Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen