3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
< Art. 108 Rechenschaftsablage
> Art. 110 Begriff
Art. 109 Auflösung
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
- a.
- durch Gesellschafterbeschluss;
- b.
- aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen;
- c.
- durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen