Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
< Art. 108 Rechenschaftsablage
> Art. 110 Begriff

Art. 109 Auflösung

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

a.
durch Gesellschafterbeschluss;
b.
aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen;
c.
durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.

Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen