Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
< Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
> Art. 11 Anteile

Art. 10 Anlegerinnen und Anleger

1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten.

2 Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein.

3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:

a.
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen;
b.
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
c.
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
d.
Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
e.
vermögende Privatpersonen;
f.
Anlegerinnen und Anleger, die mit einem Finanzintermediär gemäss Buchstabe a einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.

4 Der Bundesrat kann weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:

a.
die Aushändigung von Anteilscheinen;
b.
die Pflicht zur Erstellung eines Prospektes;
c.
die Pflicht zur Erstellung eines Halbjahresberichtes;
d.
die Pflicht, den Anlegerinnen und Anlegern das Recht auf jederzeitige Kündigung einzuräumen;
e.
die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar;
f.
die Risikoverteilung.

Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen