1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen