2. Abschnitt: Notifikation
< Art. 3 Schweizerische Notifikationsstelle
> Art. 5 Auskunftserteilung
Art. 4 Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln
1 Switec sorgt dafür, dass die vom seco weitergeleiteten ausländischen Notifikationen mit Titel- und kurzer Inhaltsangabe in geeigneter Weise den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.
2 Auf Verlangen stellt switec Behörden und Privaten die vollständigen Unterlagen zu.
3 Der Bund entschädigt switec für das Zugänglichmachen der Notifikationen. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen