Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3a. Kapitel: Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten
3. Abschnitt: Produktinformation
4. Kapitel: Rechte und Pflichten der Betroffenen
2. Abschnitt: Marktüberwachung
< Art. 20a Rechtspflege
> Art. 21 Amtshilfe in der Schweiz

Art. 20b Datenschutz

1 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Die Vollzugsorgane können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.


1 SR 235.1


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen