946.311
Verordnung des EVD
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
(VUB-EVD)
vom 9. April 2008 (Stand am 1. Mai 2008)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 20081 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BeglaubigungsstellenArt. 2 Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse
Art. 3 Toleranzregel
Art. 4 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften
Art. 5 Form der UrsprungsbeglaubigungenArt. 6 Ursprungsdeklaration
Art. 7 Übersetzung ausländischer Ursprungsbeglaubigungen
Art. 8 Gesuchsverfahren für Ursprungsbeglaubigungen
Art. 9 Vereinbarte Vereinfachungen des Verfahrens und Zulassung zum elektronischen Beglaubigungsverfahren
Art. 10 Ursprungsbeglaubigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen
Art. 11 Nachträgliche Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen
Art. 12 Verlust von Ursprungsbeglaubigungen
Anhang 1 Beglaubigungsstellen
Anhang 2 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten
Anhang 2 Liste der besonderen Be- oder Verarbeitungen von bestimmten Waren des Kapitels 91, die an Vormaterialien ohne
schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen,
damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten
Anhang 3
Anhang 3
Anhang 4
Anhang 5 Wortlaut der Ursprungsdeklaration, die nur im Inland gültig ist
Anhang 6 Ursprungsbeglaubigungen im öffentlichen Beschaffungswesen
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Der Hinweis kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden. |
Stand am 1. Mai 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen