Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1a Kulturgüter
> Art. 2a Meldepflichten

Art. 21 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen2

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen:

a.
die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind;
b.
die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden;
c.
die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften befinden, die unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln.3

2 Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften werden im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement führt den Anhang nach den Vorgaben der Vereinten Nationen nach.4

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 (AS 2003 1887).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2581).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2581).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2004, in Kraft seit 13. Mai 2004 (AS 2004 2455).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 (AS 2004 2581).


Stand am 14. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen