Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 1 Rüstungsgüter
> Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Art. 1a1 Kulturgüter
1 Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.
2 Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1887).


Stand am 27. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen