Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Aufsicht
< Art. 25 Änderungen von Abkommen
> Art. 27 Berichterstattung

Art. 26 Verpflichtungsrahmen

1 Der Verpflichtungsrahmen der SERV nach Artikel 33 Absatz 2 SERVG wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

2 Der Verwaltungsrat orientiert rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anpassung des Verpflichtungsrahmens.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen