Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Finanzen
< Art. 21 Rechnungslegung
> Art. 23 Umschuldungs- und Restrukturierungsabkommen

Art. 22 Versicherungsgeschäfte mit Delkredererisiko

Die SERV erbringt den Nachweis gemäss Artikel 29 Absatz 2 SERVG durch Darstellung einer Spartenrechnung innerhalb der Jahresrechnung.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen