Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Rückversicherungen

Art. 1 An Exportgeschäfte gebundene Finanzierungsgeschäfte

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) kann auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 SERVG auch versichern:

a.
Finanzierungsgeschäfte, die an Exportgeschäfte gebunden sind;
b.
die Lieferung von Waren und Geräten, die im Zusammenhang mit Exportgeschäften ausgeführt werden.

Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen