1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Rückversicherungen
Art. 1 An Exportgeschäfte gebundene Finanzierungsgeschäfte
Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) kann auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 SERVG auch versichern:
- a.
- Finanzierungsgeschäfte, die an Exportgeschäfte gebunden sind;
- b.
- die Lieferung von Waren und Geräten, die im Zusammenhang mit Exportgeschäften ausgeführt werden.
Stand am 1. Januar 2013
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