Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Kooperationen und Beteiligungen
> Art. 10 Weitere Aufgaben

Art. 9 Aufgabenübertragung an Dritte

Die SERV kann Aufgaben im Bereich der Durchführung der Versicherung an Dritte übertragen.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen