7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 41 Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen