Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Rechtsform
> Art. 5 Ziele

Art. 4 Exportrisikoversicherung

Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen