Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Übergangsbestimmungen
> Art. 40 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Art. 39 Errichtung der SERV

1 Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie.

2 Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. September 19581 über die Exportrisikogarantie.

3 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren:

a.
Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
b.
Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
c.
Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV.
d.
Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.

1 [AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444]


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen