7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Übergangsbestimmungen
> Art. 40 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Art. 39 Errichtung der SERV
1 Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie.
2 Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. September 19581 über die Exportrisikogarantie.
3 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren:
- a.
- Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
- b.
- Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
- c.
- Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV.
- d.
- Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
1 [AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444]
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen