Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Finanzen
< Art. 28 Tresorerie
> Art. 30 Steuern

Art. 29 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

Für Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldnerinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen.

3 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

5 Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen