4. Abschnitt: Finanzen
< Art. 28 Tresorerie
> Art. 30 Steuern
Art. 29 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der SERV stellt ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.
2 Für Versicherungsgeschäfte, welche das Delkredererisiko der privaten Schuldnerinnen abdecken, wird das Ergebnis separat ausgewiesen.
3 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
5 Der Bundesrat kann für die SERV Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen