Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Rechtsform

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
Versicherungsnehmerin: exportierende Person oder eine von dieser ermächtigte Drittperson, die die Versicherung abschliesst;
b.
Bestellerin: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst;
c.
Garantin: Person, welche die Forderung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Bestellerin durch eine Garantie sichert;
d.
Schuldnerin: Bestellerin, Garantin oder andere Person, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen;
e.
Staatliche Schuldnerin: ausländischer Staat oder andere öffentlich-rechtliche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen;
f.
Private Schuldnerin: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen.

Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen