Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Abschluss und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts
< Art. 18 Leistungsausschluss
> Art. 20 Rückerstattungspflicht

Art. 19 Versicherungsfall

1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über.

2 Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen