1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen