Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

943.11

Verordnung
über das Gewerbe der Reisenden

vom 4. September 2002 (Stand am 1. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 20011 über das Gewerbe der Reisenden (Gesetz), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,4

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Begriffe

2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende

Art. 3 Ausgeschlossene Waren

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente

Art. 8 Gesuchsprüfung

Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung

Art. 10 Verweigerung und Entzug der Bewilligung

Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte

Art. 12 Pflichten der Reisenden

3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten

Art. 13 Gesuch

Art. 14 Erteilung der Ermächtigung

Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände

Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände

Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle

Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten

4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber

Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton

Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung

Art. 21 Nachweis der Sicherheit

Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle

Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle

Art. 24 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Art. 25 Bewilligung

5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren

Art. 26 Aufsicht und Vollzug

Art. 27 Strafregisterauszüge der Reisenden

Art. 28 Gebühren

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 29

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende

Art. 31 Übergangsbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33 Inkrafttreten

Anhang 1 Liste der Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist 1. Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden: 2. Der Vertrieb folgender Waren durch Reisende ist auf Grund
sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder
ausgeschlossen:

Anhang 2 Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises
Anhang 3 Liste der Deckungssummen
für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller
und Zirkusse nach Gefährdungspotential


 AS 2002 3355


1 SR 943.1
2 SR 930.11
3 SR 946.51
4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 13 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen