Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 12 Handelsregister
> Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 13 Vollzug

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften. Es berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht und kann internationale technische Normen für anwendbar erklären.


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen