Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Waren
3. Abschnitt: Art und Weise der Bekanntgabe
< Art. 8 Sichtbarkeit und Lesbarkeit
> Art. 10 Bekanntgabepflicht

Art. 9 Spezifizierung

1 Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.

2 Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben.

3 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen