Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Bekanntgabepflicht

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für:

a.
das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten1
b.
Rechtsgeschäfte mit Konsumentinnen und Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
c.
das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen;
d.
die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

2 Konsumentinnen und Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.2


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen