1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Bekanntgabepflicht
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für:
- a.
- das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten1
- b.
- Rechtsgeschäfte mit Konsumentinnen und Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte);
- c.
- das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen;
- d.
- die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
2 Konsumentinnen und Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.2
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).
Stand am 1. April 2012
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