Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Werbung
< Art. 13 Preisbekanntgabe in der Werbung im Allgemeinen
> Art. 14 Spezifizierung

Art. 13a1 Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich

1 Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind der Konsumentin oder dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekanntzugeben.

2 Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden.

3 Bei der Bewerbung von 090x-Nummern ist unmissverständlich anzugeben, dass sich der Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht.

4 Die Preisinformationen nach diesem Artikel müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.


1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen