Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen