< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Einheiten
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen:
- a.
- selbsttätige Waagen für Einzelwägungen;
- b.
- selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Totalisieren (totalisierende Behälterwaagen);
- c.
- selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren (Förderbandwaagen);
- d.
- selbsttätige Gleiswaagen;
- e.
- selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt, sofern die Waagen auf einem überwachten Areal installiert sind, in dem die Geschwindigkeit des Fahrzeuges überprüft wird.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen