3. Abschnitt: Messmittel
< Art. 10 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel
> Art. 12 Nachträgliche Kontrolle
Art. 11 Melde- und Informationspflichten
Der Bundesrat kann Melde- und Informationspflichten vorsehen für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden oder die Konformität von Messmitteln bescheinigen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen