Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
< Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel
> Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen

Art. 3 Annahmepflicht

1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.

2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

3 Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen