Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
< Art. 1 Währungseinheit
> Art. 3 Annahmepflicht

Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:

a.
die vom Bund ausgegebenen Münzen;
b.
die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c.
auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.

Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen