1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
< Art. 1 Währungseinheit
> Art. 3 Annahmepflicht
Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
- a.
- die vom Bund ausgegebenen Münzen;
- b.
- die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
- c.
- auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen