Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

935.61

Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19993,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht

2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister

Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit

Art. 5 Kantonales Anwaltsregister

Art. 6 Eintragung ins Register

Art. 7 Fachliche Voraussetzungen

Art. 8 Persönliche Voraussetzungen

Art. 9 Löschung des Registereintrags

Art. 10 Einsicht in das Register

Art. 10a Meldung

Art. 11 Berufsbezeichnung

3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht

Art. 12 Berufsregeln

Art. 13 Berufsgeheimnis

Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte

Art. 15 Meldepflicht

Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

Art. 17 Disziplinarmassnahmen

Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots

Art. 19 Verjährung

Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen

4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA

Art. 21 Grundsätze

Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation

Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt

Art. 24 Berufsbezeichnung

Art. 25 Berufsregeln

Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen

5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung

Art. 27 Grundsätze

Art. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde

Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats

6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister

Art. 30 Grundsätze

Art. 31 Eignungsprüfung

Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Art. 33 Berufsbezeichnung

7. Abschnitt: Verfahren

Art. 34

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Art. 36 Übergangsrecht

Art. 37 Referendum und Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2002


Anhang Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG

 AS 2002 863



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen