935.61
Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)
vom 23. Juni 2000 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19993,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 GegenstandArt. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
Art. 4 Grundsatz der interkantonalen FreizügigkeitArt. 5 Kantonales Anwaltsregister
Art. 6 Eintragung ins Register
Art. 7 Fachliche Voraussetzungen
Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
Art. 9 Löschung des Registereintrags
Art. 10 Einsicht in das Register
Art. 10a Meldung
Art. 11 Berufsbezeichnung
3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 12 BerufsregelnArt. 13 Berufsgeheimnis
Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Art. 15 Meldepflicht
Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
Art. 17 Disziplinarmassnahmen
Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots
Art. 19 Verjährung
Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen
4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Art. 21 GrundsätzeArt. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation
Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eingetragenen Anwältin oder einem eingetragenen Anwalt
Art. 24 Berufsbezeichnung
Art. 25 Berufsregeln
Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen
5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung
Art. 27 GrundsätzeArt. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde
Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats
6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister
Art. 30 GrundsätzeArt. 31 Eignungsprüfung
Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
Art. 33 Berufsbezeichnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Änderung bisherigen RechtsArt. 36 Übergangsrecht
Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2002
Anhang Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG
1 SR 101
2 SR 0.142.112.681
3 BBl 1999 6013
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen