2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
< Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
> Art. 10 Einsicht in das Register
Art. 9 Löschung des Registereintrags
Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen