Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
< Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
> Art. 5 Kantonales Anwaltsregister

Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit

Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen