1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
> Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2 Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen