Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
< Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots
> Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen

Art. 19 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4 Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen