2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
< Art. 9 Löschung des Registereintrags
> Art. 10a Meldung
Art. 10 Einsicht in das Register
1 Einsicht in das Register erhalten:
- a.
- die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
- b.
- die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten;
- c.
- die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
- d.
- die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen