1. Abschnitt: Allgemeines
> Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.
Stand am 1. Januar 2011
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