Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Jackpotsysteme
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
< Art. 35
> Art. 37 Auslösebedingungen

Art. 36 Ausgestaltung des Jackpotsystems

Das Jackpotsystem muss derart konstruiert sein, dass:

a.
bei Stromunterbruch oder anderen Ereignissen keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann;
b.
keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen