Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Jackpotsysteme
5. Abschnitt: Vernetzung von Glücksspielen unter Spielbanken
< Art. 51 Zusätzliche Vorschriften
> Art. 53 Sicherstellung von Daten und des Betriebs

Art. 52 Zentrales Jackpotsystem

1 Das zentrale Jackpotsystem muss sich in einer der angeschlossenen Spielbanken befinden.

2 Die angeschlossenen Spielbanken legen die Rechte und Pflichten, welche die Teilnahme am zentralen Jackpot betreffen, schriftlich fest und unterbreiten sie der Kommission zur Genehmigung.

3 Die Kommunikation zwischen dem zentralen Jackpotsystem und den angeschlossenen Spielbanken muss chiffriert erfolgen.

4 Eine qualifizierte unabhängige Drittperson ist von den angeschlossenen Spielbanken zu beauftragen, den Betrieb des Jackpotsystems zu überwachen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen