1. Abschnitt: Anforderungen
< Art. 30 Besondere Vorschriften für Spielbanken mit einer Konzession B
> Art. 32 Zu erfassende Daten
Art. 31 Zähler
1 Ein Glücksspielautomat muss über mindestens achtstellige elektronische und über mindestens sechsstellige elektromechanische Zähler verfügen.
2 Die Kommission kann andere Anforderungen festlegen, falls die Zähler den maximalen Zählerstand mehr als einmal pro Monat erreichen.
3 Die elektronischen Zähler beginnen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null.
4 Die elektromechanischen Zähler müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen. Sie müssen so konstruiert sein, dass ein Schutz vor Manipulationen geboten ist.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen