1. Abschnitt: Anforderungen
< Art. 27 Zusatzgewinn
> Art. 29 Anfang und Ende eines Spiels
Art. 28 Auszahlungs- und Gewinnquoten
1 Ein Glücksspielautomat muss eine theoretische Auszahlungsquote von mindestens 80 Prozent aufweisen.
2 Die Auszahlungsquote ist mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen in Bezug auf die mögliche Anzahl der Spielergebnisse zu berechnen oder mit Testspielen nachzuweisen.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen