Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Tischspiele
2. Abschnitt: Betrieb
< Art. 21 Tischspielangebot
> Art. 23 Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B

Art. 22 Roulette

Roulette und analoge Spiele dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn:

a.
die Kesseldrehgeschwindigkeit dauernd überwacht wird;
b.
die getroffenen Zahlen zu statistischen Zwecken elektronisch oder auf andere geeignete Weise erfasst und dokumentiert werden.

Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen