Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Tischspiele
2. Abschnitt: Betrieb
< Art. 20 Spielregeln
> Art. 22 Roulette

Art. 21 Tischspielangebot

(Art. 46 VSBG)

1 Spielbanken dürfen folgende Tischspiele betreiben:

a.
Boulespiel;
b.
Roulette;
c.
Glücksrad/Big Wheel;
d.
Blackjack;
e.
Punto Banco;
f.
Baccara/Chemin de fer;
g.
Poker;
h.
Casino Stud Poker;
i.
Sic Bo;
j.
Craps.

2 Die Einführung von Varianten dieser Spiele unterliegt der Genehmigung der Kommission.

3 Die von der Spielbank einbehaltene Kommission für den Betrieb eines Jackpots bei einem Spieltisch darf höchstens 20 Prozent der Increments betragen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen