Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Kommission und Sekretariat
2. Abschnitt: Amtshilfe
< Art. 101 Amtshilfe in der Schweiz
> Art. 103 Zweck

Art. 102 Internationale Amtshilfe

1 Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, unter Beachtung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz Daten, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:

a.
die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
b.
die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;
c.
ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind;
d.
keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen