10. Kapitel: Kommission und Sekretariat
2. Abschnitt: Amtshilfe
< Art. 101 Amtshilfe in der Schweiz
> Art. 103 Zweck
Art. 102 Internationale Amtshilfe
1 Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.
2 Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, unter Beachtung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz Daten, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:
- a.
- die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
- b.
- die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;
- c.
- ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind;
- d.
- keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden.
3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen